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DSGVO Kapitel 1, Artikel 2,

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
* im Rahmen einer Taetigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts faellt,
* durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Taetigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
* durch natuerliche Personen zur Ausuebung ausschliesslich persoenlicher oder familiaerer Taetigkeiten,
* durch die zustaendigen Beroerden zum Zwecke der Verhuetung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschliesslich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit.